Was macht ein Rentenberater?
Rentenberater sind keine Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung oder eines Versicherungsunternehmens.
Rentenberater sind aufgrund ihrer besonderen Sachkunde zur unabhängigen Rechtsberatung im Bereich des Sozialrechts und weiterer Rechtsgebiete zugelassen. Sie sind in diesem Umfeld wie Rechtsanwälte tätig und an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gebunden. Im Steuerrecht kennt man mit dem Steuerberater eine vergleichbare Berufsgruppe. Rentenberater müssen ihre besondere Qualifikation und Berufserfahrung gegenüber dem die Registrierung vornehmenden Gericht nachweisen und dürfen die geschützte Berufsbezeichnung Rentenberater erst nach Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister führen.
Im Vergleich zu 164.393 Rechtsanwälten und 96.571 Steuerberatern (Stand 01.01.2018) stellen die im Rechtsdienstleistungsregister registrierten 844 (Stand 01.05.2018) Rentenberater eine kleine Gruppe von Rechtsberatern dar, die sich auf die Beratung und Vertretung in den Bereichen
- Gesetzliche Rentenversicherung
- Gesetzliche Krankenversicherung
- Gesetzliche Pflegeversicherung
- Gesetzliche Unfallversicherung
- Soziales Entschädigungsrecht Schwerbehindertenrecht
- Versorgungsausgleich sowie
- betriebliche und berufsständische Versorgung
Für die Registrierung sind folgende Voraussetzungen nötig:
- persönliche Eignung und Zuverlässigkeit (gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse und keine erheblichen strafrechtlichen Verfehlungen)
- theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder den Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Rechtsdienstleistungs-gesetz, in denen die Rechtsdienst- leistungen erbracht werden sollen
- die theoretische Sachkunde wird i. d. R. durch ein Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang entsprechend § 4 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDV) nachgewiesen
- genügende einschlägige berufspraktische Erfahrung (z. B. Tätigkeit bei einem Sozialversicherung- sträger)
- eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungs- fall (jährliche Begrenzung auf den vierfachen Mindestbetrag laut § 5 RDV)